Datenschutz dient dem Schutz von personenbezogenen Daten im Rahmen der informellen Selbstbestimmung. Die Grundlage für weiterführende Gesetze sind
Die DS-GVO (Datenschutzgrundverordnung) dient der Umsetzung des Rechts auf informelle Selbstbestimmung auf Grundlage der "Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten", regionale Unterschiede und höhere Ansprüche finden sich in Deutschland im Grund Gesetz und den Verfassungen der Länder, welche durch Gesetze nicht unterschritten werden dürfen.
Soweit und solange das Grund Gesetz, die Verfassungen der Länder oder andere Gesetze die Anforderungen der DS-GVO unterschreiten, sind die höheren Anforderungen zur Anwendung zu bringen. Soweit und solange die DS-GVO die übergeordneten Menschenrechte und Grundfreiheiten mit geringeren Anforderungen definiert oder nicht definiert ist diese anzuwenden.
Im Rahmen der Öffnungsklauseln wurden in Deutschland weitere Gesetze verabschiedet. Das BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) findet hier in der Regel Anwendung, sofern kein anderes Gesetz dies ausschließt.
Zahlreiche Behörden aber auch andere Organisationen unterliegen dem jeweiligen LDSG (Landesdatenschutzgesetz) des Bundeslandes.
Die Kirchen haben eigene Datenschutzgesetze, welche nach der DS-GVO mit dieser aber in Einklang stehen müssen. Die evangelische Kirche das DSG-EKD (Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland) und die katholische Kirche die KDG (Kirchlichen Datenschutz Gesetz). Soweit und solange die Gesetze der Kirche Anforderungen der DS-GVO unterschreiten oder keine Regelungen enthalten sind, ist die DS-GVO anzuwenden.
In Deutschland wurde speziell für Telekommunikation und Telemedien das TTDSG (Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien) geschaffen, welches ebenfalls kein übergeordnetes Gesetz unterschreiten darf.
Datenschutz findet sich aber in nahezu jedem Gesetz wieder, so dass eine Beschränkung auf diese Gesetze nie zum Ergebnis führen kann.